moneyAm 01.07.2014 hatte der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des BGH darüber zu entscheiden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Bewertungsportals die Preisgabe der bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann (Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13).

Im vorliegenden Fall machte ein Arzt nach Entdeckung der über ihn wiederholt  veröffentlichen unwahren Tatsachenbehauptungen einen Auskunftsanspruch geltend gegen den Betreiber eines Internetportal, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

Während die  Vorinstanzen den allgemeinen Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten gem. §§ 242, 259, 260 BGB bejaht haben,  hat der BGH einen solchen Auskunftsanspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verneint und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Gem. § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden werden, soweit dies eine Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Von einer Einwilligung des Nutzers kann hier nicht die Rede sein. Auch an einer Ermächtigungsgrundlage i.S.d. § 12 Abs. 2 TMG fehlt es. Eine solche Regelung habe der Gesetzgeber bisher – bewusst- nicht geschaffen,  sodass der Betreiber eines Internetportals nicht befugt ist, personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs an den durch persönlichkeitsrechtsverletzte Inhalte eines Bewertungsportals Betroffenen zu übermitteln.

Eine Auskunft kann im Einzelfall nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG erteilt werden,  allerdings nur, soweit dies insb. für Strafverfolgungszwecke erfolderlich ist und eine entsprechene Anordnung der zuständigen Stelle vorliegt.

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