blind justiceNach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung von Bearbeitungsgebühren im Mai 2014 sahen sich die Gerichte mit einer Vielzahl von Klagen privater Kreditnehmer konfrontiert: nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts war die klauselmäßige Vereinbarung einer nicht näher bezeichneten „Bearbeitungsgebühr“ in AGB unzulässig – der Kreditnehmer durfte den vom Darlehensbetrag einbehaltenen Gebührenbetrag zurückfordern.

Offen war jedoch, ob diese Rechtsprechung auch auf solche Kredite Anwendung finden soll, die über die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW – finanziert wurden. Die Land- und Oberlandesgerichte haben sich bisher in weit überwiegender Zahl gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen. Dem hat sich der BGH nun angeschlossen – und gleichzeitig denen Hoffnung gemacht, deren Kreditverträge nach dem 11.06.2010 eine Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung enthalten.

BGH: besondere Förderung durch die KfW begünstigt den Darlehensnehmer – und macht ihn weniger schutzwürdig

In seiner Pressemitteilung – mit den Entscheidungsgründen dürfte erfahrungsgemäß erst in einigen Monaten zu rechnen sein – hat der BGH, der in vier ähnlich gelagerten Fällen zu entscheiden hatte, ausgeführt, warum seine Rechtsprechung zur Rückforderung von Bearbeitungsgebühren auf KfW-Kredite keine Anwendung finden soll.

Eine Klausel zur Regelung von Bearbeitungsgebühren sei zwar – im Gegensatz zu einer Regelung über die Risikoprämie – der AGB-Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugänglich;  bei einem KfW-Kredit, so der BGH, müssten jedoch die besonderen Umstände des Vertrages berücksichtigt werden.

Der BGH führt dazu aus, dass es sich bei einem KfW-Darlehen um ein besonders gefördertes Darlehen handele, das nicht nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben werde, sondern besondere Förderzwecke erreichen wolle und deswegen zu besonders günstigen Konditionen angeboten werde. Insofern sei der Kreditnehmer bei einem KfW-Kredit besser gestellt als der durchschnittliche Verbraucher, der einen vergleichbaren Kreditvertrag auf dem freien Markt abschließen wolle.

„In den wirtschaftlichen Vorteilen“, so der BGH, gehe eine „nach den Förderbedingungen zu erhebend, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.“ Die Vorteile eines KfW-Kredites seien also so gewichtig, dass Nachteile wie eine pauschalisierte Bearbeitungsgebühr nicht zum Tragen kämen. Diese bisher recht dünne Begründung dürfte der Bundesgerichtshof in seinen Urteilsgründen noch weiter ausbauen – für den Moment mag die Argumentation nicht zu überzeugen.

Risikoprämie bei Verträgen ab dem 11.06.2010 unzulässig

Eine Besonderheit gab es bei einem der vier dem BGH vorliegenden Fälle: im Verfahren XI ZR 96/15 wurde der Kreditvertrag erst nach dem 11.06.2010 geschlossen. Dieses Datum ist im Verbraucherkreditrecht von besonderer Bedeutung, da zu diesem Zeitpunkt ein Gesetz in Kraft trat, welches einige Neuerungen in diesem Bereich mit sich brachte. Eine der prominentesten Neuerung war die Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung in § 502 BGB.

Nach dieser Regelung kann der Kreditnehmer seinen Kredit auch vor Ablauf des Vertrages vollständig zurückzahlen – dem Darlehensgeber steht dann aber gegebenenfalls ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn ihm durch die verfrühte Ablösung des Kredits ein Schaden entsteht. Die Höhe dieser Entschädigung hat der Gesetzgeber pauschalisiert – höhere Entschädigungen kann die Bank somit nicht verlangen.

Genau das hat die Bank in diesem Fall nach Ansicht des BGH aber getan: denn durch die pauschale Vereinbarung einer Risikoprämie in Höhe von 2 % verstoße der Darlehensgeber gegen die gesetzliche Vorschrift des § 502 BGB. Da von diesen Regelungen aber nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden dürfe (so § 511 BGB), sei die Klausel nicht nur unzulässig, sondern verstoße darüber hinaus auch gegen ein gesetzliches Verbot. Der BGH hat das Verfahren wieder an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses noch Feststellungen zu der Frage treffen muss, ob ein Verbraucherkreditvertrag vorliegt.

Kreditverträge nach dem 11.06.2010 genau prüfen!

Für Verbraucher, die Ihre Kreditverträge nach dem 11.06.2010 abgeschlossen haben, gilt es jetzt, sich die Verträge nochmals genau anzuschauen. Wurde eine Risikoprämie in den AGB festgelegt? Ist diese höher als vom Gesetzgeber vorgesehen? Falls ja, bestehen gute Aussichten, die Prämie zurückfordern zu können.

Wenn Sie glauben, betroffen zu sein oder Ihre Erfolgsaussichten prüfen lassen wollen, sprechen Sie uns gerne an! Wir beraten Sie und machen gegebenenfalls Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer Bank geltend! Ihre kompetenten Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Herr Rechtsanwalt Peter Nümann und Frau Rechtsanwältin Christina Wohlgemuth. Sie erreichen uns unter unserer Telefonnummer 0721/570409330 oder per E-Mail an info@nuemann-siebert.com.

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