Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Urteilen vom 26. November 2015 mit der Frage auseinandergesetzt, ob Access-Provider im Wege der so genannten Störerhaftung in Anspruch genommen werden können, wenn sie Zugang zu Websiten vermitteln, über die in großem Maße Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Die Antwort des BGH hierzu lautet: prinzipiell ja, aber nur in Ausnahmefällen.
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