Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2016 seine viel Aufmerksamkeit auf sich ziehende Entscheidung zum Setzen von Hyperlinks und der damit verbundenen Haftung bekannt gegeben hatte, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich auch die ersten deutschen Gerichte mit dieser Haftungsfrage auseinandersetzen und die Entscheidung des EuGH im deutschen Recht umsetzen würden. Das LG Hamburg hat nun den Anfang gemacht und im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass derjenige, der einen Link auf eine Seite mit urheberrechtsverletzenden Inhalten setzt, selbst für diese haftet – jedenfalls dann, wenn seine Internetseite grundsätzlich auch der Gewinnerzielung dient und er keine Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit unternommen hat.

blind justice1. Die Ausgangslage

Zur Erinnerung: Der EuGH hatte seinerzeit einen Fall zu entscheiden, bei dem auf einem Internetportal ein Link zu einer Internetseite gesetzt wurde, auf der widerrechtlich Nacktfotos veröffentlicht worden waren. Eine Veröffentlichung mit Zustimmung der Rechteinhaber war nie erfolgt. Der EuGH war aufgefordert, sich mit der Frage zu befassen, ob beim Setzen des Links eine öffentlich Wiedergabe vorlag und somit eine möglicherweise rechtsverletzende Handlung.

Der EuGH hat dabei unter anderem zwei wichtige Punkte für die Frage der öffentlichen Wiedergabe herausgestellt. Erstens: handelte der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht? Zweitens: hatte der Linksetzende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit bzw. hätte er diese bei gewissenhafter Prüfung haben müssen? Details (Wann liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor? Welchen Umfang sollen die Nachprüfungspflichten haben?) hat der EuGH ebenso ausgespart wie generelle Rechtssätze, so dass das Urteil zwar mediale Aufmerksamkeit erfahren hat, ein großes Beben jedoch ausgeblieben ist.

2. LG Hamburg: generelle Gewinnerzielungsabsicht reicht aus

Dem LG Hamburg lag nun ein Fall vor, bei dem ein Textlink zu einer Webseite gesetzt wurde, auf der ein unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichtes, jedoch bearbeitetes Foto veröffentlicht worden war. Außerdem wurde der Urheber nicht in ausreichender Form benannt. Der Linksetzende hat auf seiner Internetseite auch im Eigenverlag vertriebenes Lehrmaterial zum Verkauf angeboten.

Das Landgericht Hamburg hat das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bejaht, und zwar unabhängig davon, ob Das Setzen des Links selbst der Gewinnerzielungsabsicht dient oder nur die Internetseite als solche: wer grundsätzlich eine Internetseite mit Gewinnerzielungsabsicht betreibe, der müsse sich beim Setzen eines Links vergewissern, dass auf den verlinkten Internetseiten keine Rechtsverletzungen begangen würden. Dabei reiche aus, wenn die Internetseite an sich zumindest auch der Gewinnerzielung diene. Das Gericht hat damit die weitest mögliche Auslegung der Gewinnerzielungsabsicht gewählt – keine Überraschung bei den tendenziell Rechteinhaber-freundlichen Hamburger Gerichten. Der abgemahnte Seitenbetreiber hat die einstweilige Verfügung akzeptiert.

3. Ausmaß der Konsequenzen nicht abzusehen

Unabhängig davon können die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung gar nicht hoch genug eingeschätzt werden: Das Setzen von Links ist der Internet-Gesellschaft so sehr in Fleisch in Blut übergegangen, dass wohl jeder, der sich als Betreiber einer Webseite im Internet bewegt, regelmäßig in die Situation kommt, einen Link zu fremden Inhalten zu setzen – sei es, um lange Erklärungen abzukürzen oder zur Vereinfachung der Quellenangabe. Blogbetreiber setzen Links zu Zeitungsartikeln oder Gerichtsurteilen, die Betreiber von Facebook-Unternehmensseiten setzen Links zu Webseiten, Zeitungen verlinken auf Pressemitteilung großer Unternehmen. Da eine Gewinnerzielungsabsicht – folgt man dem LG Hamburg – sehr weit auszulegen ist, kann die Rechtsprechung praktisch jeden betreffen – auch das bloße Schalten von Werbung kann hierzu ausreichen.

Leider haben es sowohl der EuGH als auch das LG Hamburg versäumt, die Pflichten, die den Link Setzenden treffen, zu konkretisieren. Keiner weiß, wie er eine Abmahnung vermeiden soll – außer durch das Unterlassen der Verlinkung. Doch egal, wie diese Maßnahmen ausfallen werden – praktisch zumutbar werden sie nicht sein. Man stelle sich vor, der Betreiber eines Blogs müsse vor jedem Beitrag bei allen verlinkten Internetseiten eine Versicherung einholen, dass keine rechtswidrigen Inhalte vorlägen. Die Aktualität des Internets würde ad absurdum geführt. Auch bei den Betreibern der verlinkten Internetseiten würde das reine Chaos ausbrechen, denn abgesehen von der schieren Masse an Anfragen würde sich wohl niemand unter das Damoklesschwert einer solchen Zusicherung begeben.

Da man sich auf Seiten der Gerichte über die praktischen Konsequenzen einer solche Entscheidung offenbar wenig Gedanken gemacht hat, ist Rechtssicherheit ist nicht in Sicht – auch eine klarstellende Regelung durch den Gesetzgeber darf nach den Erfahrungen der letzten Jahre wohl nicht erwartet werden.

4. Ignorieren Sie nicht die Gefahr einer Abmahnung!

Wenn Sie auf einer Internetseite mit Gewinnerzielungsabsicht einen Link setzen möchten und eine Rechtsverletzung auf der verlinkten Internetseite nicht vollkommen ausschließen können, laufen Sie Gefahr, abgemahnt zu werden – dessen müssen Sie sich bewusst sein. Wir raten Ihnen, künftige Gerichtsentscheidungen aufmerksam zu verfolgen.

Wenn Sie Fragen zur Verhinderung von Rechtsverletzung haben oder glauben, selbst als Urheber betroffen zu sein, sprechen Sie uns gerne an! Wir können aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung im Urheberrecht auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen und beraten Sie gerne. Ihre kompetenten Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Herr Rechtsanwalt Peter Nümann und Herr Rechtsanwalt Maximilian Heuß. Sie erreichen uns unter unsere Telefonnummer 0721/570409330 oder per E-Mail an info@nuemann-siebert.com.

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