Fotolia_6322132_M_binary stream_© Mike Kiev - Fotolia.com_klGoogle hat bereits im vergangenen Jahr seine Nutzer von Programmen „Google AdSense“, „Google DoubleClick for Publishers“ und „Google DoubleClick Ad Exchange“ darauf hingewiesen, dass sie einen Cookies-Hinweis auf ihren Webseiten und in Apps ab dem 30.09.2015 einsetzen müssen. Viele anderen Webseiten-Betreiber ziehen nach und lassen ihre Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen.

Ist aber ein solcher Hinweis auf Nutzung von Cookies  und eine explizite Einwilligung überhaupt notwendig?

Sofern Sie ins EU-Ausland verkaufen, lautet die Antwort „JA“. Der Grund dafür ist die Cookies-Richtlinie, die eine ausdrückliche Einwilligung in die Verwendung von Cookies vorschreibt und in vielen europäischen Ländern umgesetzt wurde.

Das Gleiche gilt, wenn Sie über Google die oben aufgezählten Programme nutzen. Denn Google hat seine Nutzungsbedingungen zum 30.09.2015 geändert und verlangt nun die Anpassung der Datenschutzerklärungen sowie die Einholung der Einwilligung der Nutzer.

Etwas schwieriger ist die Beantwortung der Frage, wenn Sie z.b. nur im deutschen Raum verkaufen. Denn eine EU-Richtlinie gilt nicht automatisch in jedem EU-Land und muss zunächst von jedem einzelnen EU-Land umgesetzt werde. Da dies in Deutschland bis jetzt nicht geschehen ist, gilt diese Richtlinie bei uns noch gar nicht.

Nach der Ansicht der Bundesregierung und der EU-Kommission bedarf es gar keiner Umsetzung, weil die bisherigen Regelungen des TMG den Regelungen der „Cookies-Richtlinie“ gerecht werden: § 13 Abs. 1 S. 2 TMG umfasse auch Cookies,  das Erfordernis zur Einwilligung sei in § 12 Abs. 1TMG geregelt und § 13 Abs. 2 TMG regele die Modalitäten einer wirksamen Einwilligung.

Diese Auffassung wurde in der Praxis  stark diskutiert und als nicht vertretbar kritisiert. Einer der Hauptkritikpunkte liegt darin, dass der Anwendungsbereich des TMG viel enger ist. Die „Cookies-Richtlinie“ spricht ganz allgemein von „Informationen“, während das TMG sich ausschließlich mit personenbezogenen Daten befasst. Demzufolge werde viele Cookies, also die, die keine personenbezogenen Daten speichern, gar nicht von TMG umfasst.

Auch die datenschutzrechtlichen Behörden sehen im TMG keine Umsetzung der Richtlinie und fordern die Bundesregierung wiederholt zum Tätigwerden auf.

Bis heute ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Bundesregierung  nationale Klarheit im Hinblick auf die Umsetzung der  Richtlinie  schafft.

Was ist nun die richtige Lösung?

Da die Rechtslage noch unsicher ist, gibt es zur Zeit auch keine richtige Lösung. Um mögliche Probleme zu vermeiden, empfiehlt sich aber der sicherste Weg. Dieser besteht darin, die Nutzer beim Aufrufen der Webseite über die Verwendung von Cookies auf der betreffenden Seite zu informieren und sie in die Nutzung von Cookies einwilligen zu lassen.

 

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