blind justiceDas Recht auf Vergessenwerden soll sicher stellen, dass elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten nicht zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen sollen. Dabei ist dieses Recht aber nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Auch die in Deutschland geltenden Datenschutz-gesetzte sehen ein solches nicht vor, sondern enthalten nur Bestimmungen, unter welchen Voraus-setzungen Informationen mit Personenbezug zu löschen sind.

Am 13.Mai 2014 hat der EuGH entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google bei besonders sensiblen Inhalten insb. bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichen Internetseiten erscheinen,  für die von Ihnen vorgenommene Verarbeitung der Daten verantwortlich sind und deshalb Links zu Inhalten aus eigenen Ergebnislisten für bestimmte Anfragen löschen müssen, wenn sich die betreffende Person in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht und die Entfernung der Links verlangt.

Nach der Ansicht der Richter des EuGH stellt das automatische Aufspüren der im Internet veröffentlichen Informationen sowie die Weitergabe bzw. das Bereitstellen dieser Informationen an die Nutzer in Form von Ergebnislisten eine „Verarbeitung der Daten“  selbst dann dar,  wenn die Treffer ausschließlich Informationen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröffentlicht wurden. Der EuGH stufte deshalb die Suchmaschinenbetreiber als die für die Verarbeitung Verantwortlichen ein, mit der Folge, dass diese verpflichtet werden können, Links zu von Dritten veröffentlichen Webseiten mit personenbezogenen Personen zu entfernen, ggf. auch dann, wenn ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist.

Dieser Entscheidung wurde die Richtlinie der Union (RiLi 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995) zugrunde gelegt, welche die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insb. das Recht auf Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht bei Verarbeitung personenbezogener Daten schützen soll.

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