red white puzzle Die Umsetzung der Richtlinie führt zu einigen Neuerungen vor allem im Bereich des Online Handels. Stichtag ist der 13.06.2014.

 

Jeder Onlineshop muss das neue Gesetz bis zum Stichtag in seinen täglichen Vertragsabwicklungen berücksichtigen, andernfalls droht ihm Ungemach durch Verbraucherorganisationen und/oder Mitbewerber. Wir wollen exemplarisch einige der durch die Richtlinie betroffenen Änderungen aufgreifen. Zu beachten ist stets, dass jeder Fall Besonderheiten aufweisen kann, weswegen eine Einzelfallbetrachtung und individuelle Beratung immer in Erwägung gezogen werden sollte.

 

Was bei der Vertragsabwicklung und -anbahnung zu beachten ist:

  • Sofern der Unternehmer Zusatzleistungen zum angebotenen Produkt anbietet, beispielsweise eine Reiserücktrittsversicherung, muss der Verbraucher diese aktiv auswählen können, § 312 a Abs. 3 BGB n.F. (sog. “opt-in”). Die Leistung darf nicht über eine Voreinstellung (bereits gesetztes Häkchen) mit verkauft werden. Der Unternehmer kann folglich nicht auf das „opt-out“ Verfahren setzen, wenn er diese Leistung mitverkaufen möchte.
  • Will der Unternehmer Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten vom Verbraucher ersetzt bekommen, muss er, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, den Verbraucher über diese Kosten informieren, § 312 a Abs. 2, 312 e  BGB n.F..
  • Der Unternehmer muss, bei Vertragsabwicklung auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr, dem Verbraucher spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, § 312 j Abs. 1 BGB n.F..
  • Der Unternehmer darf kein Entgelt für bestimmte Zahlungsarten verlangen, wenn er daneben nicht auch eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (Banküberweisung) offeriert, § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB n.F..
  • Der Unternehmer darf kein Entgelt vom Verbraucher verlangen, welches über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen, § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB n.F..
  • Für Fragen des Verbrauchers über einen mit dem Unternehmer geschlossenen Vertrag, welche über eine Kundenhotline erfolgt, darf nur noch das Entgelt für die reine Telekommunikationsleistung verlangt werden, § 312 a Abs. 5 BGB n.F.

 

Sollte der Verbraucher den Vertrag widerrufen, so gelten auch für die Vertragsrückabwicklung aufgrund der Umsetzung zur Verbraucherrechterichtlinie neue Regeln. Diese stellen wir demnächst in einem weiteren Beitrag vor.

von Rechtsanwalt Markus Willadt

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