red white puzzleDie Umsetzung der Richtlinie führt zu einigen Neuerungen vor allem im Bereich des Online Handels. Stichtag ist der 13.06.2014.

 

Jeder Onlineshop muss das neue Gesetz bis zum Stichtag in seinen Vertragsrückabwicklungen, im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher, berücksichtigen.

Wir wollen in Ergänzung zum ersten Beitrag, in dem wir uns der Vertragsabwicklung und -anbahnung gewidmet haben,  in diesem Beitrag exemplarisch einige der durch die Richtlinie betroffenen Änderungen aufgreifen, die den Widerruf und die Vertragsrückabwicklung betreffen. Zu beachten ist stets, dass jeder Fall Besonderheiten aufweisen kann, weswegen eine Einzelfallbetrachtung und individuelle Beratung immer in Erwägung gezogen werden sollte.

 

Was bei einem Widerruf durch den Verbraucher und der Vertragsrückabwicklung zu beachten ist:

 

  • Der Unternehmer muss seine Widerrufsbelehrung an das neue Muster im EGBGB anpassen, Anlage 2 zu Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB n.F..

 

  • Vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Musterwiderrufserklärung klar und verständlich zur Verfügung stellen, § 312d Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. Art 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB n.F..

 

  • Stellt der Unternehmer dem Verbraucher eine Musterwiderrufserklärung zum online Ausfüllen auf seiner Website zur Verfügung und macht der Verbraucher hiervon Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, § 356 Abs. 1 BGB n.F..

 

  • Das Widerrufsrecht endet spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach den in §§ 356 Abs. 2 BGB n.F. oder § 355 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. genannten Zeitpunkten (bspw. wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat) , § 356 Abs. 3 BGB n.F..

 

  • Der Unternehmer kann dem Verbraucher die nach Widerruf anfallenden Rücksendekosten auferlegen, auch wenn der Warenwert die bislang geltende 40 € Grenze übersteigt und er den Verbraucher vor dessen Abgabe der Vertragserklärung entsprechend belehrt hat, § 357 Abs. 6 BGB n.F..

 

Der Unternehmer hat im Falle des Widerrufs die anfallenden Lieferkosten zu tragen. Dies gilt dann nicht, wenn der Verbraucher sich für eine Art der Lieferung entschieden hat, bei der mehr Kosten entstanden sind, als dies bei der vom Unternehmer angebotenen Standardlieferung der Fall gewesen wäre, , § 357 Abs. 2 BGB n.F.

von Rechtsanwalt Markus Willadt

Verfasser: