Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Einbettung eins fremden Werkes auf der eigenen Webseite im Wege des „Framings“ bei Richtlinienkonformer Auslegung gegen § 15 Abs. 2 UrhG verstößt.

Beim Framing ermöglicht ein Dritter der Öffentlichkeit Teile einer fremden Webseite auf seiner eigenen Webseite abzurufen, ohne jedoch die Abrufbarkeit des fremden Werkes garantieren zu können, da eine Kopie auf der eigenen Webseite nicht hinterlegt ist. Mit diesem Verhalten werden unterschiedliche Webseiten kombiniert.

blind justiceIm vorliegenden Fall ließ die Klägerin zu Werbezwecken einen Film produzieren und sich die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen. Ohne ihre Zustimmung war der Film auf der Videoplattform „Youtube“ abrufbar. Die beiden Beklagten, die als selbstständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig sind, banden das Video der Beklagten, als „Frame“ auf ihrer eigenen Webseite ein.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten ihr Video unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht haben. Dieser Ansicht wiedersprach der BGH und stellte fest: „Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des “Framing” stellt grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.“ Allerdings hielt es der BGH für möglich, dass das Verhalten der Beklagten gegen ein unbenanntes Verwertungsrecht des § 15 Abs. 2 UrhG verstoßen könnte.

Aufgrund dieser Möglichkeit hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Inhalte, die von Dritten auf einer fremden Webseite eingebettet wurden, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellen. § 15 Abs. 2 UrhG im Lichte des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gelesen, könnte, je nach Ausgang des Verfahrens, ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe hinzugefügt werden.

Von RRef. Bruno Reber

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