Der Bundesgerichtshof hat die von Ebay aufgestellten hohen Anforderungen für den Abbruch einer Auktion bestätigt.  „Unseriösität“ (hier: auffällig viele Gebotsrücknahmen)  des Bieters könne den Abbruch einer Auktion nur begründen, wenn die Ablehnung des Vertragsschlusses nachweislich aus diesem Grund erfolgte. Wer beim Abbruch  „herumeiert“ statt klare und nachweisbare Gründe zu nennen, spielt dem vermeintlichen „Abzocker“ in… weiterlesen…

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