Das Bundespatentgericht hatte in seiner Entscheidung vom 29.2.2012, 9 W (pat) 28/08 zu entscheiden, ob ein geschlossenes System, das mittels der Schwerkraft Antriebsenergie erzeugen soll, patentierbar ist.

Das DPMA hatte die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtungen, die es ermöglichen mit Hilfe der Schwerkraft andere Energieformen zu erzeugen“ mangels technischer Brauchbarkeit zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung wandte sich der Anmelder mit seiner Beschwerde an das Bundespatentgericht. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Anmeldung betreffe ein System zur Schaffung von Energie und damit ein Perpetuum Mobile. Die beabsichtigte Gewinnung von Antriebsenergie allein durch Nutzung von Schwerkraft und Antriebskraft widerspreche dem Satz von der Erhaltung der Energie. Der Energieerhaltungssatz sei in der Fachwelt allgemein anerkannt und konnte bislang trotz mannigfaltigster Widerlegungsversuche in Theorie und Praxis nicht widerlegt werden. Das in der Anmeldung beschriebene System könne die angestrebte Wirkung nicht erzielen. Es sei somit technisch nicht brauchbar und deshalb nicht patentierbar.

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