Abzocke vs.herumeiernde Verkäufer: Bundesgerichtshof zum Abbruch einer Auktion bei ebay
Der Bundesgerichtshof hat die von Ebay aufgestellten hohen Anforderungen für den Abbruch einer Auktion bestätigt. „Unseriösität“ (hier: auffällig viele Gebotsrücknahmen) des Bieters könne den Abbruch einer Auktion nur begründen, wenn die Ablehnung des Vertragsschlusses nachweislich aus diesem Grund erfolgte. Wer beim Abbruch „herumeiert“ statt klare und nachweisbare Gründe zu nennen, spielt dem vermeintlichen „Abzocker“ in die Hände.
Das ist im Ergebnis auch richtig. Denn der Bundesgerichtshof muss beide Seiten im Blick haben:
Bieter sind zu Recht entrüstet, wenn das Auktionsgut durch Abbruch der Auktion vor einem mißliebigen Ergebnis gerrettet wird oder die Auktion nur zur Preisbemessung für einen Verkauf außerhalb von ebay benutzt wird.
Ebay verbietet daher einen Abbruch, wenn nicht ausnahmsweise nach dem jeweils anwendbaren Recht der Rückzug des Kaufangebotes gerechtfertigt ist. Nach deutschem Recht kommt vor allem eine Anfechtung wegen Irrtums in Betracht, die auch bei nachträglichen Änderungen wie Verlust des Auktionsgutes greifen kann.
Verkäufer geraten wegen dieses Verbots häufig in Not, wenn nach einer blauäugig abgebrochen Auktion hin der Meistbietende mit seinem – zu diesem Zeitpunkt oft sehr niedrigen – Gebot die Ware verlangt, oder Schadensersatz. Gerne wird dann ein Grund vorgeschoben, der sich später nicht beweisen lässt. Ein Doppelfehler, der zu dem ohnehin schon großen Schaden noch Prozessrisiken hinzuaddiert.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte sich der Verkäufer zunächst auf den Verlust der Kaufsache berufen und später auch darauf, dass der Käufer „unseriös“ gewesen sei. Der Käufer hatte nämlich auf eine Vielzahl von Auktionen geboten und die Gebote dann zurückgezogen.
Tatsächlich gibt es offensichtlich Bieter, die sich auf „Abzocke“ bei ungünstig verlaufenden Auktionen spezialisiert haben und Gebote sogar zurückziehen, wenn der Versuch, über einen Auktionsabbruch zu Schadensersatzzahlungen zu kommen, keinen Erfolg hat.
Wer mit solchen Bietern keine Geschäfte machen will, sollte ihnen aber nicht gerade dadurch in die Hände spielen, dass er die Auktion abbricht. Und besonders dumm ist, sich bei dem Abbruch zunächst auf andere Gründe zu berufen. Denn um dem Bieter eins auszuwischen hätte der Verkäufer die Auktion nur weiterlaufen lassen müssen, oder aber wenigstens gleich mit der Wahrheit herausrücken: Der Bundesgerichtshof erkennt nämlich laut der Pressemitteilung die Möglichkeit durchaus an, dass man als ebay-Verkäufer einen Bieter wegen belegbarer Bedenken ablehnen könne. Nur muss man das dann auch aus diesen Gründen tun, und dies beweisen können.
Wer herumeiert und andere Gründe vorschiebt, um erst nachträglich die vermeintliche Unseriösität des Bieters anzuprangern, setzt sich selbst dem Vorwurf aus, unseriös zu sein. Denn wer will jetzt noch glauben, dass das Geschäft wegen der Person des Bieters abgebrochen wurde? Es sieht doch viel eher so aus, als wollte ein ungeschickter Verkäufer sich aus der misslichen Situation herauslavieren, für die der Bieter gar nichts konnte. Ob der nun ein Abzocker ist oder nicht, spielt gar keine Rolle.
Worauf also achten?
– Abbruch einer Auktion bei ebay nur aus guten Gründen; kein solcher ist ein anderweitiger Verkauf.
– Nach Abbruch der Auktion den richtigen Grund nennen und belegen können.
– Der Verdacht, der Bieter sei ein „Abzocker“ reicht nicht aus, den Abbruch zu begründen und zu belegen – es muss auch konkret nachgeweisen werden, dass und warum dies Grund für den Abbruch war.
– Auf keinen Fall herumeiern. Der vage Vorwurf, der Bieter habe es gerade darauf abgesehen, dass man sich so dumm verhalte, wie man es getan hat, hilft nicht. Hinzu kommt: Wer sich aus der misslichen Lage auch noch herauslügt, begeht letztlich einen Betrug. Der vermeintliche Abzocker steht dann als Opfer da. Und das zu Recht.
Die Entscheidung des BGH liegt bisher nur als Pressemitteilung vor.