blind justiceVerstößt ein Händler auf der Handelsplattform ebay gegen die dort geltenden Grundsätze, so handelt er zwar vertragswidrig und es können ihn vertraglich vereinbarte Sanktionen treffen, sein Verhalten ist aber deswegen noch nicht als wettbewerbswidrig zu bewerten. So hatte in einem Urteil Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-4 U 142/10) ein ebay-Händler einen Konkurrenten abgemahnt, weil dieser gleichzeitig mehr als drei gleichartige Artikel auf ebay zum Kauf eingestellt hatte. Dies sei nach den ebay-Grundsätzen, die die Nutzung der Handelsplattform regeln und von allen Nutzern zu beachten seien, verboten. Das Gericht verneinte einen Wettbewerbsverstoß, da die ebay-Grundsätze nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern gelten und nur der Kreis derselben betroffen ist. Ein Rechtsbruch im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und damit ein Wettbewerbsverstoß setzen aber voraus, dass gegen eine gesetzliche Vorschrift zuwidergehandelt wird. Das Verhalten stelle auch keine allgemeine Marktbehinderung dar, da weder eine ernsthafte Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber erkennbar sei, noch eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher befürchtet werden müsse. Auch sah das Gericht keine gezielte Behinderung durch das Verhalten des betreffenden Händlers. Dieser bezweckte mit seinem Verhalten nicht potentielle Kunden von den Angeboten seiner Konkurrenten abzulenken, sondern ausschließlich diese auf sein Angebot aufmerksam zu machen. Er hatte sich nicht gezielt um Kunden bemüht, die schon mit einem Wettbewerber in Kontakt standen. Dass durch seinen Vertragsverstoß seine Angebote bei der Auflistung zum Zuge kämen, sei eine bloße Folge des Leistungswettbewerbs. Für eine gezielte Behinderung genüge dies indes nicht.

von Rechtsanwalt Dr. Markus A. Mayer (2011)

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