Datenschutzerklärung – Notwendigkeit und Inhalt
Eine Datenschutzerklärung (privacy statement) hat vor allem das Ziel, Nutzern mittzuteilen, welche personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden und wie dies geschieht. Das schafft nicht nur Transparenz und Kontrollierbarkeit auf Seiten der Betroffenen, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 13 des Telemediengesetzes (TMG) hat ein Diensteanbieter zu Beginn des Nutzungsvorgangs den Nutzer insbesondere über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Daraus ergibt sich indirekt die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung, wenn personenbezogene Daten von einem Diensteanbieter erhoben und verarbeitet werden.
Als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes gilt, unter anderem „jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“. Der Begriff Telemedien wird dabei sehr weit verstanden und umfasst alle Informations- und Kommunikations-dienste, mit Ausnahme solcher Dienste die lediglich als Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk einzuordnen sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium, insbesondere eine private Website. Personenbezoge Daten sind in diesem Zusammenhang alle Informationen, die sich auf eine bestimmte einzelne natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen. Hierunter fallen beispielsweise Daten wie Name, Anschrift, vertragliche oder sonstige Beziehungen zu Dritten etc.
Es genügt aber keinesfalls nur eine ausreichende Datenschutzerklärung bereitzuhalten, wenn personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien erhoben und verwendet werden müssen. Eine Erhebung und Verwendung ist nur dann und auch nur soweit rechtmäßig, wie ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt (vgl. etwa §§ 14, 15 TMG) oder der Nutzer seine Einwilligung hierzu erteilt hat (§ 12 TMG). Dabei ist zu beachten, dass eine wirksame Einwilligung des Nutzers nur dann vorliegt, wenn diese auf seinem freien Willen beruht, bewusst und eindeutig erteilt wurde und er umfassend über die Reichweite seiner Erklärung informiert worden ist. Außerdem muss der Nutzer darüber aufgeklärt werden, dass er seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann und er einen Anspruch auf Auskunft, Löschung und Korrektur seiner Daten hat.
Zu beachten ist zu guter Letzt, dass Zuwiderhandlungen gegen das Telemediengesetz als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu € 50.000 geahndet werden können. Hinzu kommt, dass sich der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer unter Umständen auch schadensersatzpflichtig machen kann.
von Rechtsanwalt Dr. Markus Mayer (2010)