Das offiziell als “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ firmierende Gesetz, das verschiedenste Gegenstände des Verbraucherrechts, Wettbewerbsrechts und Urheberrechts zur Erledigung von Beschwerden der Verbraucher (-zentralen) in sich vereint, ist heute vom Bundestag beschlossen worden.

Für das Urheberrecht stehen Änderungen bevor, die unter anderem zukünftige Filesharing-Abmahnungen oder “Massenabmahnungen” betreffen. Einzelheiten werde ich hier in den nächsten Wochen besprechen.

Zunächst im Überblick:

  • Gesetzlich wird ein Streitwert von € 1.000 für eine Abmahnung gegen eine Privatperson* festgelegt, was die gesetzlichen Anwaltsgebühren begrenzt auf € 155,30 inkl. Mwst. im Normalfall bis € 232,50 inkl. Mwst. bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit; höhere Gebühren sind aber möglich, wenn der festgelegte Streitwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
  • Abmahnungen, die nicht gewisse Mindestangaben enthalten, sind unwirksam.
  • Die bereits nach jetziger Rechtsprechung gegebenen Kostenerstattungsansprüche bei betrügerischen (vorsätzlich unberechtigten) Abmahnungen werden erweitert auf Abmahnungen, bei denen die mangelnde Berechtigung für den Abmahnenden „erkennbar“ war.
  • Der Geschädigte muss den privaten* Schädiger oder Störer zukünftig an dessen Wohnort (allgemeinen Gerichtsstand) verklagen; dort gelten aber wie bisher die von den Gerichten angesetzten Streitwerte

* Im Gesetz ist die Rede von einer natürlichen Person, die Schutzgegenstände des Urheberrechts „nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet“

Massenabmahnungen werden – anders als die Pressemitteilung der Bundesjustizministerin zum Gesetzesbeschluss Glauben macht – durch diese Regelungen nicht verhindert, und das ist auch gut so. Wo nämlich massenhaft Rechte verletzt werden, muss ein massenhaftes Vorgehen hiergegen auch weiterhin möglich sein.

Dies setzt übrigens die zu Unrecht immer wieder negativ bewerteten „Geschäftsmodelle“ entsprechend spezialisierter Anwaltskanzleien und Ermittlungsunternehmen voraus – sie sind zur Finanzierung des Vorgehens gegen Piraterie bzw. zur Bezahlung der entsprechenden Arbeit der Rechtsanwälte und Ermittler notwendig. Wo solche Geschäftsmodelle jedoch in Abzocke ausarten, setzt das Gesetz tatsächlich wirksame Grenzen. Die zum Teil grob unsinnigen und schädlichen Bestandteile des ursprünglichen Entwurfes wurden im Rechtsausschuss des Bundestages weitgehend entfernt.

Im Bereich seriöser umfassender Überwachung und – notfalls massenhafter – Rechtsverfolgung ändert sich letztlich wenig:

Addiert man zu den oben erwähnten Anwaltskosten angemessene Beträge für die ebenfalls zu erstattenden Ermittlungskosten und für den dem Geschädigten zustehenden Schadensersatz, kommen Forderungen zustande, die den bei uns bereits jetzt im Wege von Vergleichsangeboten praktizierten Beträgen zwischen € 350 und € 700 weitgehend entsprechen. Beträge von über € 1.000 werden bereits jetzt von seriösen Kanzleien nur in Einzelfällen  gefordert, in denen € 1.000 Streitwert aufgrund der besonderen Umstände grob unbillig wäre.

Eine sinnvolle und seriöse Rechteüberwachung und Verfolgung von Internet-Piraterie wird daher unter dem jetzt beschlossenen Gesetz bei entsprechend automatisierter Bearbeitung und „schlanker“ Kostenstruktur – wie sie bei NÜMANN+LANG bereits seit  langem praktiziert wird – für Mandanten, die als Unternehmen der Kreativbranche ihre Rechte professionell überwachen lassen, auch weiterhin in ähnlichem Rahmen erfolgen können.

In der heutigen Debatte wurde als Beispiel für solche Fälle übrigens ein typischer Fall aus dem Bereich des Filesharing – nämlich die Verbreitung  eines Chartcontainers genannt. Gerade Abmahnungen wegen der Verbreitung von Charcontainern werden jedoch von “Abmahnwahn-Gegnern” als besonderes Übel bekämpft – vergessen wird hierbei oft, dass der “Uploader” solcher Chartcontainer das darin enthaltene komplette aktuelle Repertoire (in der Regel aktuelle TOP-100) illegal verbreitet – und damit natürlich eine Vielzahl von Rechteinhabern gegen sich aufbringt, die sich völlig zu Recht hiergegen wehren.

Wenn Sie als Rechteinhaber Fragen zur bevorstehenden Neuregelung haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Wir informieren Sie gerne individiuell über weitere Einzelheiten.

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