Fotolia_6322132_M_binary stream_© Mike Kiev - Fotolia.com_kl Mit dem Inkrafttreten der DSGVO wurden auch kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland mit der Pflicht konfrontiert, einen betrieblichen oder externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Nach der derzeitigen Regelung muss ein Unternehmen dieser Pflicht bereits ab 10 Mitarbeitern, die sich ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, nachkommen
(§ 38 BDSG).

Am 27.06.19 verabschiedete der Bundestag einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur  finanziellen und bürokratischen Entlastung der KMU,  der diese Pflicht künftig erst ab 20 Mitarbeitern vorsieht.

Diese nicht unumstrittene Regelung ist Teil eines Gesetzespakets, in dessen Rahmen 154 Fachgesetze an die DSGVO angepasst werden.

Noch steht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates aus, dessen Ausschuss für Innere Angelegenheiten am 05.09.19 in der Sache tagt. Am 20.09.19 findet die nächste Plenarsitzung statt, für die jedoch noch keine Tagesordnung vorliegt.

Bis zur Zustimmung des Bundesrates, bzw. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, ist weiterhin die derzeitige Regelung gültig. Zudem kann im Falle eines Inkrafttretens der Neuregelung die Kompetenz eines Datenschutzbeauftragten auch in Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern gefragt sein: Die Haftungsrisiken bei einem Verstoß gegen Datenschutzregelungen bleiben trotz des Anhebens der Schwelle gleich.

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