blind justice„Freunde finden“ – über diese Funktion war es Facebook bisher möglich, in größerem Umfang E-Mail-Adressen von Leuten zu erhalten, die noch nicht bei Facebook registriert sind. Über entsprechende E-Mails wurden diese Personen sodann eingeladen, sich ebenfalls an Facebook zu beteiligen. Diese Praxis hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen für unzulässig und hat gegen Facebook Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Sowohl das Kammergericht als auch das Landgericht Berlin haben der Klage stattgegeben. Nunmehr lag die Entscheidung auch dem BGH vor.

1. Was wird Facebook vorgeworfen?

Facebook-Nutzer werden bei der Übersicht über ihre Freunde sowie beim Registrierungsvorgang bisher von Facebook mit der Funktion „Freunde finden“ angesprochen. In diesem Zusammenhang werden Freunde mit gleichem Wohnort, gleicher Schullaufbahn und Freunde von Freunden vorgeschlagen. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, Kontaktdaten zu importieren, unter anderem E-Mail-Adressen. Wer nun dachte, dass die Daten lediglich verwendet werden, um nach bereits registrierten Nutzern zu suchen, erlag einem Irrtum.

Denn diese Personen erhielten sodann an die von einem Dritten eingegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht von Facebook, sich doch auch an diesem Sozialen Netzwerk zu beteiligen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat hierin eine unzumutbare Belästigung und somit einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Außerdem, so der Bundesverband, täusche Facebook seine registrierten Nutzer mit dieser Funktion: denn bei dieser sei nicht offen erkennbar, dass Facebook die E-Mail-Adressen zu Werbezwecken nutzen wolle.

2. Entscheidung des BGH

Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr angeschlossen. Wie das höchste Gericht in Zivilsachen in seiner Pressemitteilung bekannt gab (die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor), hat der zuständige Senat die Revision von Facebook gegen die unterinstanzlichen Urteile zurückgewiesen.

Der BGH führt aus, dass es sich bei den an noch nicht bei Facebook registrierte Dritte versendeten E-Mails um Werbung handele. Die Einladungs-E-Mails würden nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers verstanden, sondern eindeutig als Werbemaßnahme von Facebook. Da der bisher unbeteiligte Dritte jedoch noch keine Zustimmung zu Werbemaßnahmen erklärt habe, handele es sich um einen Fall unzulässiger Werbung.

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass Facebook seine registrierten Nutzer mit dieser Maßnahme irreführt: denn die optische Aufmachung der Funktion „Freunde finden“ mache nicht deutlich, dass die eingegebenen E-Mail-Adressen zu Werbemaßnahmen verwendet würden. Die Formulierung „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ kläre nicht darüber auf, dass eine Auswertung der eingegebenen E-Mail-Adressen erfolge. Dass an anderer Stelle über die Verwendung der E-Mail-Adressen aufgeklärt werde, ändere nichts daran, dass die Kenntnisnahme dieser weitergehenden Informationen nicht sichergestellt sei.

3. Kaltakquise: höchst problematisch

Auch wenn das Urteil auf den ersten Blick in erster Linie für Facebook und seine Nutzer interessant ist, bestätigt es doch bereits bestehende Grundsätze des Wettbewerbsrechts, die für alle Unternehmen gelten. Gerade für junge Unternehmen, deren Kundenstamm noch übersichtlich ist, erscheint die Idee reizvoll, mittels der so genannten Kaltakquise auf sich aufmerksam zu machen und neue Kunden zu gewinnen.

Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten. Gegenüber Privatkunden ist die Kaltakquise grundsätzlich verboten, gegenüber anderen Marktteilnehmern spielt die so genannte „mutmaßliche Einwilligung“ eine Rolle. In jedem Fall ist bei Akquisemaßnahmen Vorsicht geboten, denn wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder sonstige rechtliche Konsequenzen können den Werbenden auch finanziell empfindlich treffen.

Wenn Sie Werbemaßnahmen planen und unsicher sind, ob ihre Maßnahmen zulässig sind, sprechen Sie uns an! Wir prüfen die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der von Ihnen geplanten Maßnahmen und beraten Sie, welche Maßnahmen alternativ in Betracht kommen. Ihre kompetenten Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Herr Rechtsanwalt Peter Nümann und Herr Rechtsanwalt Maximilian Heuß. Sie erreichen uns unter unserer Telefonnummer 0721/570409330 oder per E-Mail an info@nuemann-siebert.com.

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