Fotolia_6322132_M_binary stream_© Mike Kiev - Fotolia.com_klDas LG Berlin hat mit Urteil vom 8.11.2011 16 O 255/10 die Wirksamkeit der GNU-GPL v2 bestätigt. Vor allem jedoch hat das Gericht den “viralen Effekt” als wirksam erachtet. Die Entscheidung macht klar, welche Tragweite die „Copyleft-Klauseln“ der GNU-GPL in diesem Sinne haben können:

Die Klägerin klagte gegen die Veränderung von Dateien der Firmware auf ihren Routern (“Fritz!Box”).  Als Betriebssystem wurde auf diesen der  Linux-Kernel genutzt. Die Beklagte und ein dem Rechtsstreit beigetretener Programmierer des Linux-Kernels beriefen sich darauf, dass AVM mit Aufbringen des Kernels auf die Router die Open-Source-Lizenz akzeptiert hat, unter der Linux verbreitet wird. Hierbei handelt es sich um die GNU-GPL v2. Nach dieser Lizenz darf bekanntlich der Source-Code verändert werden, wenn das Ergebnis (nur!) unter gleicher Lizenz weiterverbreitet wird (Viraler Effekt). Das Landgericht hat für den vorliegenden Fall der Auslieferung des Linux-Kernel mit weiteren, proprietären Programmen auf einer Hardware die Gesamtheit der Programme als  “Sammelwerk” betrachtet, auf dem Open-Source-Programm basiere. Damit sei der Schutz auch des proprietären Codes gegen Veränderung entfallen, vielmehr müsse die Klägerin nach Akzeptanz der „Copyleft“-Klausel in der GNU-GPL die Veränderung dulden. Hiernach wäre die AVM-Firmware also Open Source und dürfte von Jedermann weiterverbreitet und (unter GNU-GPL) weiterentwickelt werden.

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