28. November 2014

EuGH erlaubt Framing

blind justiceDas Einbauen von fremden Inhalten auf eigener Internetseite mittels des sog. Framing  ist sehr beliebt. Die Legalität dieser Vorgehensweise war aber lange Zeit nicht geklärt. Einerseits wird beim Framing der Inhalt nicht auf einen eigenen Server kopiert, sondern nur eine vorhandene Quelle im Internet – wie in einen „Rahmen“ eingebettet – gezeigt, so dass keine Kopie oder öffentliche Verfügbarmachung im Sinne des Urheberrechts vorliegt, sondern nur ein Verweis wie bei einem Link. Andererseits wird der Inhalt durch die Einbettung als eigener Inhalt dargestellt und ist von solchen Inhalten, die der Seitenbetreiber vom eigenen Server aus zugänglich macht, nicht zu unterscheiden, so dass eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegen könnte.

Nun haben die Richter des EuGH am 21.1.2014 entschieden, dass eine solche Einbettung dann keine „öffentliche Wiedergabe“ und somit keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn das Werk keinem neuen Publikum eröffnet und keine neue Technik verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen beim „Framing“ gerade vor, da laut EuGH davon ausgegangen werden könne, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe“, sodass neues Publikum gerade nicht erreicht wird. Auch eine neue Technik werde laut EuGH beim Framing nicht verwendet.

Diese grundlegende Entscheidung betrifft jeden einzelnen Internetnutzer.

Nutzer der sozialen Netzwerke wie etwa Facebook, die täglich millionenfach Posten und Teilen, müssen nicht mehr befürchten, dass sie dadurch wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt und in Anspruch genommen werden können.

Die Entscheidung geht soweit, dass sie das Einbinden von allen fremden Werken erlaubt, die einmal im Netz öffentlich zugänglich gemacht wurden. Das heißt, dass sie alle urheberrechtlich geschützte Werke betrifft und für die Urheber nachteilig ist.

Denn auf Grundlage dieser Entscheidung können z.B. fremde Fotos auf eigener Internetseite trotz fehlender Lizenz legal eingebunden werden, solange kein neues Publikum angesprochen wird. Theoretisch ist künftig sogar möglich, dass auch Fotos kommerzieller Anbieter im Wege des Framing, ohne Umgehung von Schutzmaßnahmen, was weiterhin verboten ist, legal genutzt werden, ohne dafür bezahlen zu müssen.

Die Urheber bleiben dennoch nicht völlig schutzlos. Wenn die Inhalte an der Quelle gelöscht werden erscheinen sie auch im „Frame“ nicht mehr. bei unberechtigter Veröffentlichung kann man also gegen die Quelle vorgehen. Wenn dies nicht möglich ist, kommt außerdem ein Sperrungsanspruch gegen denjenigen in Betracht, der die unberechtigte Veröffentlichung einbindet.

Das Framing bleibt auch verboten, wenn technische Zugangsschranken umgangen werden.

Freifahrtschein für die Nutzung fremder Inhalte ist das Urteil also nicht.

Von Tatjana Knorr und Peter Nümann

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