Am 01.01.2011 tritt der neugefasste Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Die Vorschriften des JMStV gelten insbesondere für alle Internetangebote, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich, als WWW-Angebote über den PC oder als Mobilfunkinhalte abrufbar sind. Betroffen sind damit alle Anbieter von Telemedien, der private Websitebetreiber wie der Unternehmer. Ausgenommen sind nach § 5 Abs. 8 JMStV-E lediglich Nachrichtenangebote, an denen ein “berechtigtes Interesse” besteht.

Das Ergebnis der Überarbeitung hat bereits jetzt für viel Diskussion und Kritik gesorgt. Die Frage, die sich nun für viele stellt, ist, ob sie nun ihre Internetangebote nach den vorgegebenen Altersgruppen einteilen und kennzeichnen sowie einen Jugendschutzbeauftragten im Impressum nennen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu EURO 500.000.- geahndet werden können, gewinnen diese Fragen zusätzlich an Bedeutsamkeit.

1. Sinn und Zweck des JMStV

Sinn und Zweck des JMStV ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen in “elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien”. Dabei werden die entsprechenden Angebote dahingehend eingeteilt, ob sie jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sind.

2. Jugendgefährdende Inhalte

Enthalten Angebote jugendgefährdende Inhalte, so sind sie wie beispielsweise die Kriegsverherrlichung entweder absolut unzulässig (§ 4 Abs. 1 JMStV) oder wie im Falle der Pornografie nur dann zulässig, wenn der Anbieter mittels eines wirksamen Altersverifikationssystems sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen öffentlich zugänglich gemacht werden. Diesbezüglich wird sich auch ab dem 01.01.2011 nichts ändern.

3. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

Betroffen von der Änderung sind Angebote von Inhalten, die entwicklungsbeeinträchtigend sind. Darunter fallen Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

a) Bisherige Regelung

Für Inhalte dieser Art galt bereits bisher und gilt auch künftig, dass der Anbieter dafür Sorge tragen muss, dass sie von Kindern und Jugendlichen “üblicherweise” nicht wahr genommen werden. Um dieser Pflicht nachzukommen hatten die Anbieter bislang die Möglichkeit mittels technischer oder sonstiger Mittel eine Wahrnehmung des Angebots für Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen zumindest wesentlich zu erschweren. Alternativ konnte der Anbieter seiner Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er sein Angebot nur zu bestimmten Zeiten öffentlich zugänglich macht (Sendezeiten).

Betroffen sind bisher und auch künftig letzten Endes nur Anbieter von Inhalten, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind. Gleiches gilt für Angebote für Jugendliche ab 12 Jahren, wenn die entsprechenden Inhalte, die für jüngere Kinder bestimmt sind, nicht getrennt gehalten werden.

b) Änderung ab dem 01.01.2011

 

aa) Klassifizierung nach Altersstufen

Ab dem 01.01.2011 hat der Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte eine weitere Möglichkeit seiner auch bisher bestehenden Verpflichtung nachzukommen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen von ihm verbreitete oder öffentlich zugänglich gemachte entwicklungsbeeinträchtigende Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 1 JMStV). Diese besteht darin, dass er seine Angebote nach Altersstufen (ohne Einschränkung, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren, ab 18 Jahren) klassifizieren kann (nicht muss!). Der Hintergrund dieser Kennzeichnung nach Altersstufen ist, dass Eltern auf den Computern ihrer Kinder Jugendschutzprogramme installieren können, die von Internetzugangsanbietern (Provider) bereit gestellt werden sollen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 JMStV-E). Mittels dieser Jugendschutzprogramme soll dann nur noch ein Zugriff auf Angebote möglich sein, die für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind. Wird also von den Eltern die Altersstufe „ab 6 Jahren“ festgelegt, so werden alle höher klassifizierten Seiten dem Kind nicht mehr angezeigt.

bb) Probleme bei der Klassifizierung nach Altersgruppen

Die Klassifizierung kann der Anbieter dabei entweder selbst vornehmen und gegebenenfalls einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Bestätigung vorlegen oder gleich durch diese Bewerten lassen (§ 5 Abs. 2 MStVG n.F.) Letzeres dürfte allerdings kostenpflichtig sein.

Eine Klassifizierung alleine genügt jedoch nicht. Außerdem ist es erforderlich, dass die Klassifizierung in einer Weise erfolgt, „dass Jugendschutzprogramme diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzierten Zugangs nutzen können“ (§ 12 Satz 1 JMStVG). Soweit die Theorie. Für die praktische Umsetzung fehlt es jedoch noch an einem Altersklassifizierungssystem. Wie eine Kennzeichnung technisch überhaupt erfolgen soll, ist damit unklar.

cc) Benennung eines Jugendschutzbeauftragten

Anbieter entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte müssen außerdem, neben ihrer bislang schon bestehenden Verpflichtung, einen Jugenschutzbeauftragten zu bestellen, diesen nun auch im Impressum benennen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 JMStV-E).

4. Fazit

Von den Neuerungen betroffen sind eigentlich nur alle Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender oder jugendgefährdender Inhalte. Nicht auszuschließen ist es jedoch, dass alle sonstigen Anbieter in tatsächlicher Hinsicht betroffen sein können. Wird nämlich keine Alterskennzeichnung vorgenommen, kann es sein, dass entsprechende Jugendschutzprogramme, die Eltern für ihre Kinder installieren, nicht gekennzeichnete Seiten als verdächtig einstufen und nicht mehr anzeigen. Dies wird gerade dann zum Problem, wenn sich die Seite auch an Kinder und Jugendliche richtet.

von Rechtsanwalt Dr. Markus A. Mayer (2010)

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